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Freier Betreuungsverein Teltow - Fläming e.V. | Baruther Str. 20 - 21 | 15806 Zossen

 
 

Satzung

des Vereins „Freier Betreuungsverein Teltow-Fläming e. V.“
(in der Fassung vom 01.11.1992, Änderung vom 24.08.1994, 17.10.1996, 09.06.1998, 05.02.2001, 08.05.2003, 12.11.2008, 27.10.2010 und 27.11.2013)

 

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

1. Der Verein trägt den Namen „Freier Betreuungsverein Teltow-Fläming e. V.“. Er hat seinen Sitz in Zossen. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.

2. Die örtliche Zuständigkeit ist der Landkreis Teltow / Fläming.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

4. Der Verein ist Mitglied im Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband.

 

§ 2 Zweck und Aufgaben

1. Zweck des Vereins ist die Betreuung von erwachsenen Personen im Sinne des Betreuungsrechts sowie die Umsetzung von Hilfsmaßnahmen im Sinne des Sozialgesetzbuches, die Arbeit mit ehrenamtlichen Betreuern und die Beratung von ver- und überschuldeten Personen.

Das Hauptanliegen der Tätigkeit ist die selbstlose tätige Hilfe und die Betreuung von Personen, die infolge ihrer physischen, psychischen und sozialen Situation auf die Hilfe anderer Personen angewiesen sind.

2. Der Verein ist überkonfessionell und überparteilich.

3. Die Aufgaben des Vereins sind insbesondere:

• die Betreuung von alten, kranken und behinderten Erwachsenen

• die Beratung von ver- und überschuldeten Menschen

• die Unterstützung von bedürftigen Menschen bei der Bewältigung von kritischen Lebenssituationen, insbesondere solcher Betroffenen, die sozial schwach bzw. gefährdet sind und aufgrund von Krankheit und / oder unglücklicher Umstände nicht mehr in der Lage sind, bestimmte Bereiche in ihrem Leben ohne fremde Hilfe zu bewältigen

• sozial-pädagogische Begleitung von Langzeitarbeitslosen- und Sozialprojekten

• Durchführung von Fort- bzw. Weiterbildung bei im Sozialbereich Tätigen

4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung von 1977 in der jeweils gültigen Fassung.

 

§ 3 Selbstlosigkeit

1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Vereins keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

3. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.

4. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigen.

 

§ 4 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede geeignete juristische oder natürliche Person werden, die die Satzung anerkennt und bereit ist, in deren Sinn zu wirken.

2. Die Aufnahme in den Verein erfolgt auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung.

3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod bei natürlichen Personen. Bei juristischen Personen endet die Mitgliedschaft durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung.

4. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Anzeige an den Vorstand. Eine Kündigung ist nur zum Schluss eines Kalenderhalbjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens zwei Wochen zulässig.

5. Durch Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

Ausschließungsgrunde sind insbesondere:

• grobe Verstöße gegen die Satzung und Interessen des Vereins sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane

• schwere Schädigungen des Ansehens des Vereins

• Nichtzahlung des Beitrages entsprechend § 5 Nr. 5

Vor dem Ausschluss ist das Mitglied vom Vorstand zu hören. Gegen den Ausschluss kann das betreffende Mitglied innerhalb von vier Wochen nach Briefzustellung des Vorstandes Berufung einlegen. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet endgültig. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft.

 

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder – Beiträge

1. Die Mitglieder sollen die sich aus der Satzung - insbesondere aus der Zweckbestimmung des Vereins - ergebenden Pflichten und Aufgaben erfüllen und den Vorstand nach besten Kräften unterstützen.

2. Jedes Mitglied hat von Beginn der Mitgliedschaft an das aktive und passive Wahlrecht in Mitgliederversammlungen. Das Mitglied verfügt über eine Stimme.

3. Jedes Mitglied entrichtet einen Jahresbeitrag.

4. Der Vorstand kann auf Antrag des Mitglieds die Beitragsentrichtung aus wichtigem Grund erlassen oder stunden.

5. Bezahlt ein Mitglied trotz Mahnung den Beitrag nicht innerhalb einer im Einzelfall vom Vorstand gesetzten Frist von mindestens einem Monat, so kann das Mitglied vom Vorstand ausgeschlossen werden. Auf diese Folge ist das Mitglied in der Mahnung hinzuweisen.

 

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind in dieser Reihenfolge:

• die Mitgliederversammlung

• der Vorstand

• der Beirat

• die Kassenprüfer

 

§ 7 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.

2. Sie wird durch den Vorstand mindestens vier Wochen vor dem Termin unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einberufen.

3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dieses erfordert oder von einem fünftel der Mitglieder unter Angabe von Gründen vom Vorstand die Einberufung einer Mitgliederversammlung verlangt wird. Die Ladungsfrist für eine außerordentliche Mitgliederversammlung beträgt eine Woche.

4. Die Mitgliederversammlung beschließt über:

• grundsätzliche Ziele und wesentliche Arbeitsschwerpunkte des Vereins

• Wahl und Entlastung des Vorstandes

• Wahl des Beirats

• den Geschäftsbericht und Kassenbericht

• Satzungsänderungen

• Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages

5. Sie wählt mindestens zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, für die Dauer von vier Jahren.

6. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig, sofern sie gemäß § 7 (2) bzw. § 7 (3) Satz 2 einberufen wurde.

7. Beschlüsse werden in einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, soweit diese Satzung keine anderen Regelungen vorsieht. Beschlüsse erfolgen durch Handzeichen. Auf Verlangen von mindestens einem Mitglied ist geheim abzustimmen.

8. Der Vorstand und der Beirat werden mit einfacher Mehrheit in einer gemäß § 7 (2) einberufenen Mitgliederversammlung gewählt, jedoch in einem getrennten Wahlverfahren.

 

§ 8 Vorstand

1. Vorstandsmitglieder sollen die Vereinsmitgliedschaft besitzen.

2. Alle Vorstandsmitglieder arbeiten ehrenamtlich in ihrer Funktion.

3. Der Vorstand, dem die Vertretung nach § 26 BGB übertragen wird, besteht aus mindestens zwei Mitgliedern und maximal fünf Mitgliedern. Über die Anzahl der zu wählenden Vorstandsmitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung vor der Wahl mit einfacher Mehrheit.

4. Die Aufgaben und Zuständigkeiten der einzelnen Vorstandsmitglieder werden in einer vom Vorstand zu erlassenen Geschäftsordnung geregelt. Diese wird vom Vorstand eigenverantwortlich aufgestellt und mit einfacher Mehrheit beschlossen.

5. Die Amtsperiode des Vorstandes beträgt vier Jahre und beginnt mit Annahme der Wahl. Eine Wiederwahl ist möglich.

6. Die Neuwahlen sind rechtzeitig vor Ende der Amtsperiode durchzuführen.

7. Findet sich vor Ablauf der Amtsperiode kein neuer Vorstand oder finden die erforderlichen Neuwahlen nicht rechtzeitig statt, so bleibt der Vorstand so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

8. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so kann an seiner Stelle ein neues Mitglied für die verbleibende Amtszeit des ausscheidenden Mitglieds von der Mitgliederversammlung gewählt werden.

9. Dem Vorstand obliegt:

• die Führung der laufenden Geschäfte gemäß § 27 BGB

• die Kassen- und Buchführung des Vereins

• die Einladung zur Mitgliederversammlung

• die Aufstellung des Arbeits- und Haushaltsplanes

• die Aufstellung der Finanzordnung

10. Der Vorstand kann einen Geschäftsführer bestimmen.

11. Vertretungsberechtigt im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Jedes dieser Vorstandsmitglieder darf den Verein allein vertreten, wobei es an die Vorstandsbeschlüsse gebunden ist.

12. Vorstandsitzungen finden mindestens viermal im Jahr statt. Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll anzufertigen.

13. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

14. Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.

15. Der Vorstand hat die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Sorgsamkeit und Sparsamkeit zu beachten.

 

§ 9 Beirat

1. Beiratsmitglieder sollen die Vereinsmitgliedschaft besitzen. Sie dürfen nicht der Geschäftsführung angehören.

2. Beiratsmitglieder arbeiten ehrenamtlich in ihrer Funktion.

3. Der Beirat soll aus mindestens einem Mitglied und maximal drei Mitgliedern bestehen. Über die Anzahl der zu wählenden Beiratsmitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung vor der Wahl mit einfacher Mehrheit.

4. Der Beirat unterstützt und berät den Vorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben.

5. Der Beirat wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Die Amtsdauer beginnt mit Annahme der Wahl. Eine Wiederwahl ist möglich.

6. Die Neuwahlen sind rechtzeitig vor Ende der Amtsperiode durchzuführen. Findet sich vor Ablauf der Amtsperiode kein neuer Beirat oder finden die erforderlichen Neuwahlen nicht rechtzeitig statt, so bleibt der Beirat so lange im Amt, bis ein neuer Beirat gewählt ist. Scheidet ein Beiratsmitglied vorzeitig aus, so ist eine Ersatz-Nachwahl möglich. Sie ist in der nächsten Mitgliederversammlung durchzuführen.

 

§ 10 Kassenprüfer

1. Kassenprüfer sollen die Vereinsmitgliedschaft besitzen. Sie dürfen nicht der Geschäftsführung angehören.

2. Kassenprüfer arbeiten ehrenamtlich in ihrer Funktion.

3. Die Aufgaben der Kassenprüfer ergeben sich aus der Finanzordnung.

4. Über die Anzahl der zu wählenden Kassenprüfer entscheidet die Mitgliederversammlung vor der Wahl mit einfacher Mehrheit. Es sollen mindestens zwei Kassenprüfer gewählt werden.

5. Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Die Amtsdauer beginnt mit der Annahme der Wahl. Eine Wiederwahl ist möglich.

6. Die Neuwahlen sind rechtzeitig vor Ende der Amtsperiode durchzuführen. Finden sich vor Ablauf der Amtsperiode keine neuen Kassenprüfer oder finden die erforderlichen Neuwahlen nicht rechtzeitig statt, so bleiben die Kassenprüfer so lange im Amt, bis neue Kassenprüfer gewählt sind. Scheidet ein Kassenprüfer vorzeitig aus, so ist eine Ersatz-Nachwahl möglich. Sie ist in der nächsten Mitgliederversammlung durchzuführen.

 

§ 11 Beurkundungen von Beschlüssen

Die in den Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Schriftführer und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen. Der Schriftführer wird jeweils bestimmt. Die Niederschriften der Beschlüsse sind am Geschäftssitz des Vereins aufzubewahren.

 

§ 12 Auflösung des Vereins, Vermögensbildung, Satzungsänderung

1. Für den Beschluss, die Satzung zu ändern, ist eine zweidrittel Mehrheit, zur Auflösung des Vereins eine dreiviertel Mehrheit der auf der Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder erforderlich.

2. Zur Beschlussfassung über Satzungsänderungen müssen die vorgeschlagenen Änderungen der Einladung beiliegen. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins bedarf es der Ankündigung durch einen eingeschriebenen Brief. Die Einladungen haben § 7 (2) zu genügen.

3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den „Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband, Landesverband Brandenburg e. V.“, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.